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Erinnerung an die Räum- und Streupflicht im Winter

Mit Beginn der Winterzeit möchten wir Sie erneut auf die geltende Räum- und Streupflicht sowie die Verpflichtung zur Reinhaltung der Straßen hinweisen

 

 


Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

mit Beginn der Winterzeit möchten wir Sie erneut auf die geltende Räum- und Streupflicht sowie die Verpflichtung zur Reinhaltung der Straßen hinweisen, welche durch Erlass der Reinigungs- und Sicherungsverordnung am 31.03.2021 entstanden sind.
 

1. Räum- und Streupflicht im Winter

Alle Grundstückseigentümer und -bewohner sind verpflichtet, die angrenzenden Gehwege und Zugänge von Schnee und Eis zu befreien, um Unfälle zu vermeiden.
Hierzu gelten folgende Regelungen:

  • Schnee- und Eisbeseitigung: Gehwege sind werktags ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Dies gilt auch im Tagesverlauf, falls neuer Schnee fällt oder Glätte entsteht.
  • Streupflicht bei Glätte: Bei Eis und Glätte sind die Wege mit geeignetem Material (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Bitte verwenden Sie dabei möglichst keine Streusalze oder ätzende Mittel. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
 

2. Allgemeine Straßenreinigungspflicht

Zusätzlich sind die Bürger dazu angehalten, angrenzende Gehwege und Straßenbereiche regelmäßig von Verunreinigungen wie Laub, Abfall oder Schmutz zu befreien.
Hierzu zählt insbesondere:

  • Das Entfernen von Laub und Abfällen, die zu Rutschgefahren führen könnten.
  • Die ordnungsgemäße Entsorgung von Unrat, der die Straßen und Gehwege verunreinigt.

 

3. Rückschnitt von überhängenden Hecken und Sträuchern

Um die Sicherheit und freie Nutzung der Gehwege zu gewährleisten, bitten wir alle Grundstückseigentümer darum, regelmäßig ihre Hecken, Sträucher und Bäume zu überprüfen und zurückzuschneiden, wenn diese in den öffentlichen Raum hineinragen. Bitte achten Sie darauf, dass:

  • Keine Äste und Sträucher in die Gehwege oder Fahrbahnen ragen und die Sicht für Verkehrsteilnehmer behindern.
  • Eine ausreichende Durchgangsbreite und -höhe für Fußgänger und Radfahrer stets gewährleistet bleibt.

 

Hinweise zur Durchsetzung

Die Einhaltung dieser Pflichten wird regelmäßig überprüft. Bei Verstößen können, gemäß den bestehenden Vorschriften, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, um die Sicherheit und Sauberkeit in unserer Gemeinde zu gewährleisten. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Verwaltung gerne zur Verfügung.